Allg. Geschäftsbedingungen, Lizenzvereinbarung
§ 1 Einbeziehung der AGB
(1) Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(2) Änderungen dieser AGB oder Nebenabreden durch Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Mit unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich nicht übereinstimmende Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich durch uns anerkannt werden.
§ 2 Präsentation
(1) Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
(2) In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
§ 3 Abwicklung von Aufträgen
(1) Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
(2) Sämtliche Vorlagen, Dateien, Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Fotografien, Modelle, Originalillustrationen, Druckfilme, Druckdaten (z. B. PDF/X3) u. ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete fertige Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir ohne ausdrückliche Beauftragung und entsprechender Vergütung nicht verpflichtet.
(3) Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
(4) Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrükklich entsprechende Vollmacht.
(5) Aufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haften wir nicht.
§ 4 Preise
(1) Die in unseren Angeboten genannten Preise sind stets freibleibend und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Nachträgliche Änderungen oder Mehrleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
(3) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
(4) Unsere Preise sind stets Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(5) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
§ 5 Lieferung, Verzug
(1) Die Lieferfrist ist unverbindlich und beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, dass die schriftliche Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins beinhaltet. Bei durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen oder Mehrleistungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftrags- und Änderungsbestätigung werden unverzüglich durch uns erstellt.
(2) Zugesicherte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
(3) Von uns zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt wird.
(4) Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Geraten wir bei verbindlichem Liefertermin schuldhaft in Verzug, so ist uns zunächst schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
(6) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferes – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
§ 6 Versand
(1) Der Versand erfolgt ab unserem Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wir nehmen den Versand für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn frei Haus geliefert wird oder andere Versand- und Lieferarten vereinbart sind.
(2) Die beim Auftraggeber den Lieferschein unterschreibenden Personen gelten uns gegenüber zur Abnahme der Werbemittel und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, die ordnungsgemäße Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Werbemittel sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreif-/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif-/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(2) Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
(3) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unmittelbar nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung schriftlich zu rügen.
(4) Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Rügen werden außerdem nur dann berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen steht uns das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu. Hierbei sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
(6) Mängel eines Teils der gelieferten Werbemittel berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Wert ist.
(7) Wir haften nicht für Schadensersatzansprüche jeglicher Art, mit Ausnahme von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
(8) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
(9) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
(10) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns.
(11) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge zum vereinbarten %o-Preis. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
§ 8 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Bei vereinbarter Zahlung durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Auftraggebers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Auftraggeber wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
(3) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Werbemittel zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
(5) Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Werbemittel oder Dienstleistungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers nach unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Mehrwertsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Mehrwertsteuer auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.
(3) Bei Be- oder Verarbeitung von in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 10 Urheber-, Nutzungsrechte
(1) Alle Urheberrechte sowie alle eventuell bestehenden gewerblichen Schutzrechte an der gelieferten Ware oder Dienstleistung verbleiben bei uns.
(2) Wir werden dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung alle für die Verwendung unserer Arbeiten erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte an den gelieferten Endprodukten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veröffentlichung im Internet, bedarf unserer Zustimmung.
(3) Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden wir deren Nutzungsrechte im vorgenannten
Umfang erwerben und dementsprechend an den Auftraggeber übertragen.§ 11 Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Erweiterte AGB / Lizenzvereinbarungen
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Der Verkäufer bietet seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen an. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Vertragsbedingungen des Verkäufers sind nur wirksam, wenn er sie schriftlich bestätigt.
(2) Unsere Angaben in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, auf Internet-Seiten u. ä. sind unverbindlich, Preise sind freibleibend. Preisänderungen aufgrund von Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenkursen etc. bleiben vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch schriftlche Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung der Leistung durch den Verkäufer zustande. Der Käufer erkennt den Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen mit dem Öffnen der Originalverpackung an. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn der Verkäufer sie schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.
§ 2 Lieferumfang und Nutzungsrechte
(1) Die Lieferung umfasst das Programmpaket und das als Online-Hilfe hinterlegte Benutzerhandbuch, welche urheberrechtlich geschützt sind. Die Nutzung und Verwertung des Programms ist nur im nachfolgenden Umfang gestattet:
- (a) Der Käufer erhält gegen eine einmalige Lizenzgebühr das unbefristete Recht zur Nutzung der Software wie folgt:
-
- * Einzelplatz-Lizenz: Rechte zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder bei Lieferung auf Stick auf diesem Stick, computerunabhängig.
- * LAN-Lizenz: Rechte zur zeitgleichen Nutzung der erworbenen Useranzahl auf einem lokalen Netzwerk, auf welches die User inhouse zugreifen.
- * WAN-Lizenz: Rechte zur zeitgleichen Nutzung der erworbenen Useranzahl in der definierten Standortanzahl über einen zentraler Netzwerkserver. Ausweitung von Useranzahl und/oder Standorten, die künftig dem Zentralnetzwerk zugeführt werden, sind zu melden und ggf. per Aufpreis zu ergänzen.
- (b) Zur Sicherung künftiger Benutzung darf der Käufer eine Sicherungskopie des Programmpaketes herstellen. Soweit das Programm mit einem technischen Kopierschutz versehen ist, hat der Käufer im Falle der Beschädigung des gelieferten Programmpaketes Anspruch auf eine Kopie des gleichen Teils gegen Rückgabe des als Teil des Programmpaketes gelieferten maschinenlesbaren Trägers. Bei Beschädigungen, die nicht durch den Verkäufer zu vertreten sind, hat der Verkäufer bei Neuauslieferung zur Fehlerbehebung einen Anspruch auf Kostenersatz.
- (c) Die Lizenzrechte sind nicht an Dritte übertragbar, auch nicht bei Insolvenz an die Nachfolger. Der Käufer ist nicht berechtigt, das Programm oder Teile dessen zu vermieten. (d) Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der Software verbleiben beim Verkäufer. Der Käufer ist ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die überlassene Software zu verändern. Weder der Käufer noch nachfolgende Nutzer sind berechtigt, Vervielfältigungsstücke des Programmpaketes in seiner Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassung zu verbreiten, auch wenn sie solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken.
(2) Der Verkäufer behält sich vor, Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen. Ein Update ersetzt oder ergänzt das Ausgangsprodukt. Das Update darf durch den Käufer daher nur in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäfts- und Softwarebedingungen verwendet werden. Betrifft das Update nur eine Komponente des Programmpaketes, für das der Käufer über eine Gesamtlizenz verfügt, so darf das Update nur als Teil dieses einzelnen Programmpaketes verwendet und übertragen werden; es ist nicht gestattet, es zu trennen und auf mehr als einem Computer zu verwenden.
(3) Der Versand erfolgt an die vom Käufer angegebene Adresse; dem Verkäufer bleibt der Versandweg und die Versandart vorbehalten, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung des Käufers. Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Verkäufer. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Käufer. Zur Übergabe durch Electronic Software Delivery (ESD) verschafft der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit, das gekaufte Programmpaket vom Server des Verkäufers in seinen Rechner zu laden (Download).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht anders ausgewiesen. Zusätzlich trägt der Käufer die Kosten für die Verpackung und den Versand der Ware.
(2) Der Kaufpreis ist je nach der gewählten Versandart im Voraus oder per Nachnahme zu zahlen. Im Falle einer Nichtzahlung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Käufer, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Liefertermine gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen (Streik/Aussperrung), gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (Import-/Exportbeschränkungen), höherer Gewalt. Der Käufer hat das Recht, bei Verzug des Verkäufers nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurückzutreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit den Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, ausgeschlossen.
§ 4 Software-Nutzung
(1) Dem Verkäufer bleibt das Eigentum an dem Programmpaket bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich Nebenforderungen vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Software auf seine Kosten zurückzunehmen; darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Nutzung der Software erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises berechtigt.
§ 5 Gewährleistung/Haftung
(1) Es ist technisch unmöglich, Software-Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Der Verkäufer gewährleistet daher lediglich die technische Brauchbarkeit des Programmpaketes nach Maßgabe der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung auf Seiten des Verkäufers wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.
(4) Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Software-Überlassung typischerweise gerechnet werden kann.
(5) Mängel des gelieferten Programmpaketes einschließlich der Handbücher und sonstige Unterlagen werden vom Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Käufer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, das mangelhafte Programmpaket zurückzugewähren.
(6) Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten ist, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
(7) Jegliche Gewährleistung durch den Verkäufer entfällt, wenn die Programmfassungen durch den Käufer geändert oder bearbeitet werden. Für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe übernimmt der Verkäufer ebenfalls keine Gewähr, da hierfür die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind.
§ 6 Sonstiges
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist Aachen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Kaufvertrages berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; an Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.